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Satzung

des

Tennis-Club Bad Herrenalb e.V.

 

 

§ 1

Der Tennisclub Bad Herrenalb hat seinen Sitz in Bad Herrenalb und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.

 

§ 2

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Tennisbundes. Für den Verein und seine Mitglieder sind die Satzung des WTB und die vom WTB satzungsgemäß erlassenen sonstigen Bestimmungen, insbesondere die Wettspiel-  und Disziplinarordnung, verbindlich.

 

§ 3 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 

1. Der Tennis -Club Bad Herrenalb e.V.  verfolgt  ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist die Förderung und Pflege des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Pflege des Tennissports und anderer Leibesübungen , durch Anleitung der Jugend zum Sport.

2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5

Der Club besteht aus:

  1. aktiven Mitgliedern

  2. passiven Mitgliedern

  3. jugendlichen Mitgliedern

  4. Ehrenmitgliedern

 

Zu a) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die an dem Spielbetrieb und Wettkämpfen des Tennisclubs teilnehmen. Sie genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben.

Sie haben das aktive und passive Wahlrecht; sie haben die aus der Satzung und die aus dem Zweck des Clubs sich ergebenden Pflichten zu erfüllen.

Zu b) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die am Spielbe­trieb nicht teilnehmen. Sie haben ebenfalls das aktive und passive Wahlrecht. Mit Ausnahme der Benutzung der Clubplätze zum Tennisspielen haben die passi­ven Mitglieder die gleichen Rechte und Pflichten wie die aktiven Mitglieder.

Der Übergang von der aktiven zur passiven Mitglied­schaft ist nur auf schriftlichem Antrag, der bis spätestens 31.3. des laufenden Geschäftsjahres beim Vor­stand eingegangen sein muss, möglich.

 

Zu c) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zum vol­lendeten 18. Lebensjahr. Die jugendlichen Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jugendliche von dem vollendeten 16. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben das aktive Wahlrecht und das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte und Pflich­ten wie die aktiven Mitglieder, soweit nicht in dieser Satzung, in der Platzordnung oder in weiteren Be­stimmungen Gegenteiliges bestimmt ist.

Die jugendlichen Mitglieder bilden die Jugendorganisation des Vereins. Sie können auf der Grundlage einer von der Jugendversammlung zu verabschiedenden und vom Vorstand zu genehmigenden Jugendordnung arbeiten.

 

Zu d) Ehrenmitglieder sind Mitglieder/Personen, die sich um den Verein und die Belange des Tennissports hervorragende Verdienste erworben haben. Sie wer­den durch den Vorstand und Beirat zu Ehrenmitglie­dern ernannt. Das Vorschlagsrecht steht jedem Mit­glied zu. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Vereinsbeitrages und von der Erbringung von Dienstpflichen befreit. Im Übrigen sind sie den aktiven Mitgliedern gleichgestellt.

§ 6

Die Aufnahme eines Mitgliedes ist schriftlich, bei jugend­lichen Mitgliedern durch ihre gesetzlichen Vertreter, zu beantragen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten und gilt als angenommen, wenn ihm nicht vom Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach Antragseingang widersprochen wird. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden und ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

Eltern haften für die Mitgliedsbeiträge und sonstigen Gebühren für ihre Kinder.

 

§ 7

Die Mitgliedschaft geht verloren:

  1. durch Austritt,

  2. durch förmliche Ausschließung durch Vorstand und Bei­rat.

  3. durch Rückstand der Beiträge für mehr als ein Jahr,

  4. durch Tod

  5. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

 

Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere:

 

a. bei schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,

b. bei grobem unsportlichen Verhalten,

c. bei schuldhafter Beschädigung von Clubeigentum,

d. bei sonstigem schuldhaftem Verhalten, das zu einer Störung des Vereinsfriedens von nicht nur vorübergehen­der Dauer und in erheblichem Maße geeignet ist.

 

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied die Absicht des Aus­schlusses unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Ihm ist Gelegenheit zu geben sich binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich zu den Ausschließungsgründen zu äußern. Die Beschreitung des Rechtsweges über den Grund der Ausschließung ist nicht zulässig.

 

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Geschäfts­jahres erfolgen. Der Austritt muss bis spätestens 1.11. schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. Die Austrittserklärung wird wirksam erst mit Zugang bei dem Empfänger. Bei Austritt erlöschen die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte. Die Pflicht zur Beitragszahlung für das jeweilige Geschäftsjahr bleibt davon unberührt.

 

§ 8

1. Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Arbeitsweise des  Vorstandes geregelt wird.

Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

2. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe  Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass und die Aufhebung und Änderungen ist der Vorstand zuständig.  

                    

§ 9

1. Die Mitgliedsbeiträge oder sonstigen Gebühren werden von der Mitglieder- Versammlung in der Beitragsordnung für die jeweiligen Mitgliedsarten festgesetzt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.  

 

2. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung die Erbringung von Dienstpflichten und deren Ablösung im Falle der Nichterbringung beschließen.

 

3. Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten. Auf Antrag können Ratenzahlungen gestattet werden. Jedes aktive Mitglied ist erst nach Zahlung des jeweiligen Beitrages spielberechtigt.

 

4. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Vorauszahlung der Mitgliedsbeiträge für die Zeit bis zu 3 Jahren beschließen, wenn dies zur Finanzierung von Vereinsinvestitionen dient.          

 

§ 10

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand

  2. Der Beirat

  3. Die Mitgliederversammlung

 

1. Der Vorstand besteht aus dem Ersten und dem Zweiten Vorsitzenden, dem Kassier, dem  Sportwart, dem Jugendwart und dem Schriftführer. Dem Vorstand obliegt die Ge­schäftsleitung des Vereins, die Ausführung der Vereinsbe­schlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Erste Vorsitzende vertritt den Club im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle der Zweite Vorsitzende. Der Erste Vorsitzende ist für die Geschäfte des Vereins verantwortlich und sorgt für die erforderliche Vertretung des Vereins und seiner Interessen.

 

Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

Der Vorsitzende leitet den Club nach Maßgabe der Satzungen und des Clubzwecks: er führt den Vorsitz bei Sitzungen und Versammlungen und überwacht die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils: für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder müssen Mitglied im Verein sein. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Beirates ist geheim, sofern nicht die Mitgliederversammlung einstimmig ein anderes Verfahren beschließt. Erhält unter mehr als zwei Kandidaten keiner die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, so findet zwischen den beiden   Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

2. Der Beirat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und maximal 5 Mitgliedern. Er muss in Fragen von besonderer Wichtigkeit vom Vorstand beratend gehört werden.

 

3.  Die Mitgliederversammlung:

Jährlich ist durch den Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung bis spätestens 30.4. einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Mitglieder müssen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Zur Fristwahrung genügt jedoch die Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Bad Herrenalb. Die Ladungsfrist ist gewahrt, wenn der Erscheinungstag des Mitteilungsblattes mit der darin enthaltenen Einladung unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung liegt. In der zur Einladung erforderlichen Tagesordnung müssen folgen­de Punkte vorgesehen sein:

 

a. Geschäftsbericht des Ersten Vorsitzenden und des übri­gen Vorstandes.

b. Bericht der Kassenprüfer.

c. Diskussion über die Berichte und Entlastung des Vor­standes.

d. Wahl des Vorstandes und Beirats, soweit in dem jewei­ligen Jahr deren Wahl zu erfolgen hat.

e. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Gebühren

f. Satzungsänderungen sofern solche geplant oder bean­tragt sind. 

Die zur Änderung gestellte Vorschrift Ist zu bezeichnen, dies gilt insbesondere für den Fall der Auf­lösung des Vereins.

g. Verschiedenes.

Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand des Vereins eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn mindesten zwei stimmberechtigte Mitglieder bei der Versammlung die Dringlichkeit bezeugen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Beschlüsse, durch die die Satzung geändert und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

 

 

§ 11

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, die das Recht und die Pflicht haben, die Kassen­ des Vereins während des laufenden Geschäfts­jahres zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Wahl der Prüfer erfolgt in den ordentlichen Mitgliederversammlungen für die Dauer von 2 Jahren.

 

§ 12

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein besonderes Protokoll niederzuschreiben und von dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 13

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitglie­derversammlung mit einer Frist von 10 Tagen, im Übrigen nach den Vorschriften, die für die Einberufung einer ordent­lichen Mitgliederversammlung gelten, einberufen. Die außer­ordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befug­nisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Der Vor­stand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies 20% der stimmberechtigten Ver­einsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes bean­tragen.

 

 

§ 14

Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Bad Herrenalb.

 

§ 15

Auflösung des Vereins.

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ordentlichen oder außerord-entlichen Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung darüber angekündigt ist.

Für die Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das aktive Vermögen der Körperschaft der örtlichen Gemeindeverwaltung zu übergeben, die es für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden kann.

 

Bad Herrenalb, April 1976

2. Auflage: Dezember 1996

3. Auflage März 2017

 

 

1. Vorsitzende                                2. Vorsitzende

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